Sept. 22, 2020
Im Bereich der privaten KFZ-Nutzung haben sich in der Vergangenheit viele Änderungen ergeben
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Im Bereich der privaten KFZ-Nutzung haben sich in der Vergangenheit viele Änderungen, auch hinsichtlich der weiter zunehmenden Förderung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen ergeben, weshalb wir Ihnen heute einen kleinen Überblick über die entsprechenden gesetzlichen Regelungen verschaffen möchten.
Grundsätzlich ergeben sich für die Nutzung von konventionell angetriebenen KFZ keine Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Regelungen, hier bleibt nach wie vor die Wahl zwischen der Pauschalmethode mit der sog. 1 %-Regelung oder die Ermittlung der privaten und betrieblichen Nutzung mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch.
Voraussetzung für den Ansatz der 1%-Regelung ist die betriebliche Nutzung von mehr als 50 %, dies kann durch geeignete Sonderaufzeichnungen nachgewiesen werden, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist dafür nicht erforderlich.
Der private Nutzungsanteil des Kfz ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG mit 1 %
zu bewerten. Der Listenpreis ist auf volle Hundert Euro abzurunden
Die Bemessungsgrundlage ist für Unternehmer und Arbeitnehmer identisch. Nur bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ergeben sich hier Abweichungen.
Bei der Nutzung von Elektro-, Hybridelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge ergeben sich abweichende steuerliche Regelungen von der typischen Nutzungsregel der konventionell angetriebenen Fahrzeuge.
Diese möchten wir Ihnen nachfolgend kurz darstellen:
Bei Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen,
Diese Regelungen gelten jedoch nur für die ertragsteuerliche Behandlung. Die Versteuerung im Bereich der Umsatzsteuer wird auch bei Elektro- und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen wie bei den konventionellen Fahrzeugen mit 1% des Bruttolistenneupreises vorgenommen. Hier ergeben sich also keine ermäßigten Besteuerungsgrundlagen.
Wenn Sie weitere Fragen haben: wir helfen Ihnen gerne:
Ihr LKC – Team aus der Elsenheimerstraße in München
Sept. 22, 2020
Die bisherige Förderung wurde auf die Monate September bis Dezember 2020 ausgeweitet
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Überbrückungshilfe verlängert
Die bisherige Förderung wurde nunmehr auf die Monate September bis Dezember 2020 ausgeweitet, nachdem die bisherige Regelung nur bis einschließlich August 2020 eine Fördermöglichkeit vorsah.
Erfreulicher Weise wurde(n) dabei die
Zugangsvoraussetzungen herabgesetzt
d.h. berechtigt sind Antragsteller für den erweiterten Förderzeitraum die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten erlitten hatten oder die im selben Zeitraum insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30% pro Monat hatten.
Fördersätze erhöht
Diese betragen nunmehr 90 % der Fixkosten (bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch), 60 % der Fixkosten (bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 %) und 40 % der Fixkosten (bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 %).
Personalkostenpauschale verdoppelt
Aufwendungen für Personal welches nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können nun mit 20% der förderfähigen betrieblichen Fixkosten als wiederum förderfähig in Ansatz gebracht werden.
Am Verfahren selbst hat sich nichts geändert.
Für Fragen stehen wir Ihnen natürlich wie immer jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihr LKC – Team aus der Elsenheimerstraße in München
Silvia Ecker – Tobias Senninger – Peter Winterstein
Sept. 17, 2020
Fahrradfahren und das Deutsche Steuerrecht, ein kurzer Überblick.
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Fahrräder im Steuerrecht
Fahrradfahren ist so einfach, dass es kaum jemanden gibt der dies nicht kann. Nur im deutschen Steuerrecht gestaltet sich dies schon nicht mehr ganz so einfach. Daher wollen wir im Folgenden einen kurzen Überblick über die steuerliche Behandlung geben.
Zunächst ist begrifflich zu unterscheiden, ob das Fahrrad ein Fahrrad, ein Pedelec (Pedal Electric Cycle) oder ein E-Bike ist.
Ein Pedelec ist ein Elektrofahrrad bei dem ein Elektromotor den Fahrer nur unterstützt, solange er in die Pedale tritt. Ab einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h schaltet sich der Motor ab. Wer dennoch schneller fahren möchte muss fester strampeln. Und dann gibt es noch S-Pedelecs, die bis 45 km/h unterstützen.
Bei einem E-Bike erfolgt die Motorunterstützung unabhängig vom Treten des Fahrers. Diese gibt es bis 25 km/h und bis 45 km/h.
Und ein Fahrrad ist ein klassisches Fahrrad wenn es keinen Hilfsmotor hat.
Klassisches Fahrrad
Wird ein klassisches Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist dieser Nutzungsvorteil bei diesem einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Auch sind keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit zu versteuern und die als Werbungskosten ansetzbare Entfernungspauschale für diese Fahrten wird hierdurch ebenfalls nicht gekürzt.
Nutzt der Unternehmer ein betriebliches Fahrrad für private Zwecke so bleibt auch diese private Nutzung außer Ansatz (§6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG).
Beide Regelungen gelten für die Jahre 2019 bis 2030 und auch für Gesellschafter-Geschäftsführer.
Elektrofahrräder mit Geschwindigkeiten bis 25 km/h
Hier gelten seit 2019 die gleichen Regelungen wir für klassische Fahrräder und dies ebenfalls vorerst begrenzt bis 2030.
Elektrofahrräder mit Geschwindigkeiten über 25 km/h
In diesem Fall liegt verkehrsrechtlich ein Kraftfahrzeug vor; entsprechend gelten für solche Dienstfahrräder auch die gleichen steuerlichen Regelungen wie für „Elektro-Dienst-PKW“ (also ohne Kohlendioxidemission). Hierüber hatten wir in unserem letzten Infobrief bereits berichtet.
Das Aufladen beim Arbeitgeber ist übrigens kein geldwerter Vorteil und damit steuerfrei.
Umsatzsteuerlich ist aktuell davon auszugehen, dass die oben dargestellten ertragsteuerlichen Ermäßigungen nicht gelten.
Für Fragen stehen wir Ihnen natürlich wie immer jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihr LKC – Team aus der Elsenheimerstraße in München
Silvia Ecker Peter Winterstein
Tobias Senninger
Juli 21, 2020
Steuerliche Behandlung und Rückforderungsrecht von Corona-Hilfen
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Steuerliche Behandlung und Rückforderungsrecht von Corona-Hilfen
Mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2020 vom 27.03.2020 wurden die Eckpunkte für die ersten Corona – Soforthilfen beschlossen, um den Corona bedingt in Not geratenen Unternehmen schnell und unbürokratisch zu helfen.
Steuerliche Behandlung
Die beantragten und erhaltenen Soforthilfen unterliegen zwar (sofern sich in 2020 ein Jahresüberschuss ergibt) der Einkommen- und Körperschaftsteuer; umsatzsteuerlich handelt es sich hierbei jedoch um echte nichtsteuerbare Zuschüsse, die weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen zu deklarieren sind. Dies hat das Bayerische Landesamt für Steuern in seiner Online – Mitteilung vom 27.5.2020 ausdrücklich so bestätigt.
Überprüfung auf unberechtigte Inanspruchnahme
In diesem Zusammenhang weist jedoch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auch darauf hin, dass (sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wurde) wenn sich später herausstellt, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war und die Inanspruchnahme unberechtigter Weise erfolgte, das Unternehmen zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet ist.
Neben den Landesrechnungshöfen sind der Bundesrechnungshof und in begründeten Einzelfällen auch das BMWi selbst berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen durch zu führen. Alternativ kann es auch sein, dass die Prüfung einer etwaigen unberechtigten Inanspruchnahme der Soforthilfen durch die Finanzämter im Rahmen der Steuerveranlagungen 2020 durchgeführt wird.
Handlungsempfehlung
Da mit den vorerwähnten Prüfungen nicht vor 2021/22 zu rechnen ist, wird es ohne Aufzeichnungen für Unternehmer später kaum möglich sein nachzuweisen, wann, warum und in welcher Höhe Corona bedingte Liquiditätsprobleme bestanden.
Wir empfehlen daher allen, die Soforthilfen oder andere finanzielle Erleichterungen (Herabsetzung steuerlicher Vorauszahlungen oder Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen) beantragt haben die genaue Entwicklung der wirtschaftlichen Situation in seinem Betrieb zu dokumentieren. Somit kann eventuellen Rückforderungen oder gar Vorwürfen einer missbräuchlichen und strafbaren Inanspruchnahme der Fördermittel (u.a. Subventionsbetrug) entgegengewirkt werden.
Sollte bei Erstellung der Dokumentation festgestellt werden, dass ein Antrag auf die obigen Hilfsmaßnahmen gar nicht gerechtfertigt war, sollte tatsächlich über eine vorzeitige Rückzahlung der erhaltenen Mittel bzw. Beendigung der eingeleiteten finanzschonenden Stundungsmaßnahmen nachgedacht werden.
Für Fragen stehen wir Ihnen natürlich wie immer jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihr LKC – Team aus der Elsenheimerstraße in München
Silvia Ecker Peter Winterstein
Tobias Senninger
Juli 08, 2020
Seit heute (08. Juli 2020) ist nun das Antragsverfahren möglich.
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In unserem letzten Infobrief hatten wir Sie ja schon über die geplante Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 kurz informiert.
Seit heute (08. Juli 2020) ist nun das Antragsverfahren möglich. Im Gegensatz zur ersten Corona – Soforthilfe ist der Antrag nur über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer möglich.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Umsatzerlöse in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sind.
Ist dies erfüllt, kann auf Basis einer Prognose der Umsatzerlöse und förderfähigen Kosten für die Monate Juni bis August 2020 der Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden. Die Antragsfrist endet hierfür am 31. August 2020. Im Nachgang werden dann die geschätzten Zahlen durch die tatsächlichen Zahlen verifiziert, was dann zu Rück- oder Nachzahlungen der Überbrückungshilfe führt.
Förderfähige Kosten sind hierbei:
Die Überbrückungshilfe erstattet (in Abhängigkeit des Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum von diesen Kosten einen Anteil von
Die maximale Förderung beträgt für den Förderzeitraum
Ihr LKC – Team aus der Elsenheimerstraße in München
Apr. 24, 2020
Wichtige Updates im Zusammenhang mit der Corona-Krise
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Im Folgenden möchten wir Ihnen einige wichtige Updates im Zusammenhang mit dem Hilfspaket zur Corona-Krise geben.
Die Umsatzsteuer wird für Gastronomiebetriebe ab 1. Juli 2020 für alle Umsätze auf 7 % herabgesenkt und gilt bis 30. Juni 2021. Damit sind in diesem Zeitraum Speisen (ohne Getränke) sowohl zum Mitnehmen als auch zum Verzehr im Lokal mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern.
Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten - wie beispielsweise Pflegekräfte, Ärzte und Polizisten – können ihre Elterngeldmonate aufschieben. Wenn diese ihr Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 nicht nehmen können, können diese aktuell bis spätestens Juni 2021 nachgeholt werden.
Grundsätzlich konnten auch bisher schon Verluste eines Jahres in das davorliegende Jahr zurück getragen werden mit der Folge einer Steuerminderung für das Jahr in das der Verlust zurück getragen wurde. Bisher musste dazu aber der erzielte Verlust feststehen und der Antrag erfolgte über die für das Verlustjahr abzugebende Steuererklärung.
Entsprechend der bayerischen Forderung können nunmehr kleine und mittlere Betriebe, die durch die Corona-Krise unmittelbar betroffen sind, bereits zu erwartende Verluste des laufenden Jahres 2020 in das Jahr 2019 zurücktragen. Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15% der Einkünfte die den Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden, maximal jedoch eine Million Euro (der doppelte Betrag bei Anwendung des Splittingtarifs). Dieser Vorgang wird mit künftigen Steuererklärungen wieder glattgezogen, was eine Überbrückungshilfe darstellen soll, welche dann wenn die Gewinnlage es wieder zulässt, wieder zurückgeführt wird. Für die Gewerbesteuer gibt es jedoch auch weiterhin keine Möglichkeiten eines Verlustrücktrages.
Details können Sie dem beigefügten BMF-Schreiben vom 24.04.2020 entnehmen.
Bedingt durch die Auszahlung von KUG werden viele Steuerpflichtige erstmalig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Das KUG ist zwar nicht steuerpflichtig unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt, daß heißt der Steuersatz auf die übrigen positiven Einkünfte wird dadurch erhöht. Sofern bei Ihren betroffenen Arbeitnehmern Bedarf an entsprechenden Steuererklärungen bestehen sollte, bieten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fairen Vereinbarung unsere Unterstützung an.
Wir bitten Sie bei all diesen Maßnahmen zu bedenken, daß die Förderungen nur greifen, sofern Sie unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind. Es ist damit zu rechnen, daß spätere Überprüfungen erfolgen werden, insbesondere was die Inanspruchnahme der „Soforthilfen“ betrifft, da diese bislang nicht zurückgezahlt werden müssen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein vorliegender Liquiditätsengpass der durch die Corona-Krise bedingt ist, hier empfehlen wir dringend entsprechende Nachweise vorzuhalten.
Wenn Sie weitere Fragen haben => wir sind über Heimarbeitsplätze und einer kleinen Mannschaft vor Ort weiterhin für Sie da:
Ihr LKC – Team aus der Elsenheimerstraße in München
März 26, 2020
Unsere Zusammenfassung wesentlicher Sofortmaßnahmen für Unternehmer
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Liebe Leserin, lieber Leser,
noch vor wenigen Tagen hätten wir uns nicht vorstellen können, welche Ausmaße die Corona-Krise annimmt. Für die meisten von uns ist das eine unsichere und bedrückende Zeit. Wir haben so etwas noch nicht erlebt und sind uns aber weitgehend einig, dass die Gesundheit oberste Priorität hat. Durch die radikalen Maßnahmen wird auch die deutsche Wirtschaft unerwartet und extrem getroffen. Angebot und Nachfrage fallen gleichzeitig aus. Von jetzt auf
gleich brechen sicher geglaubte Umsätze weg. In vielen Branchen wird einfach der Stecker gezogen. Unternehmerinnen, Unternehmer und Selbstständige haben daher einen großen Informationsbedarf über aktuelle Hilfsprogramme und Pflichten.
Wir haben Ihnen anbei kurzfristig die wesentlichen Sofortmaßnahmen für Unternehmer zusammengestellt. Gerne stehen wir Ihnen zu all diesen Themen beratend zur Seite.(Redaktionsschluss: 25. März 2020)
Um die Unternehmen, die durch die Corona-Krise unmittelbar in wirtschaftliche
Schwierigkeiten geraten, zu entlasten, haben sich das BMF und die Länderfinanzbehörden auf folgende Maßnahmen geeinigt (BMF-Schreiben vom 19. März 2020 und Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020):
Im Hinblick auf Erleichterungen bei der Umsatzsteuer hat das Bayerische Landesamt für Steuern bekannt gegeben, dass Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf Antrag auf Null herabgesetzt werden können.
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld („KUG“) erhalten. Diese Leistung tritt rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft und muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Das Wichtigste in Kürze:
Derzeit wird von den zuständigen Stellen auch geprüft, ob für Unternehmen nach dem Vorbild der Erleichterungen bei der Flutkatastrophe im Jahr 2013 ebenfalls Erleichterungen an dem heute geltenden Verfahren u. a. der Stundung der Beitragszahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge geschaffen werden. Offen ist derzeit aber noch, ob solche Regelungen kommen. Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.
Bestehen durch die Auswirkungen des Corona-Virus akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten können betroffene Künstler und Publizisten einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung stellen; dies ist auch per E-Mail an auskunft@kuenstlersozialkasse.de möglich. Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Ohne weitere Ermittlungen kann in diesen Fällen eine zinslose Stundung bis zunächst 30. Juni 2020 erfolgen.
Dies bedeutet, dass die monatlichen Beitragsforderungen zwar nach wie vor entstehen, jedoch von der Künstlersozialkasse nicht vor Juli 2020 geltend gemacht werden.
Dürfen „Mini-Jobber“ die 450 Euro Grenze überschreiten, um möglichen erhöhten Arbeitsbedarf in einigen Branchen abzufedern? Welche Zeitgrenzen gelten bei kurzfristig Beschäftigten?
Mini-Jobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Für diese können im Fall einer Erkrankung aber Anträge auf Erstattung im U1-Verfahren oder aber bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz gestellt werden.
Nach den Geringfügigkeitsregelungen kann ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 Euro zulässig sein. Ein nicht vorhersehbares Überschreiten im vorgenannten Sinne liegt also auch dann vor, wenn Arbeitgeber aufgrund der aktuellen Corona-Krise gezwungen sind, ihre 450-Euro-Minijobber häufiger einzusetzen als ursprünglich vereinbart. Der Status der geringfügig entlohnten Beschäftigungen bleibt in diesen Fällen trotz Überschreitung der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 Euro bestehen. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird. Als Monat gilt der Entgeltabrechnungszeitraum (Kalendermonat). Monate, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro vorhersehbar überschritten wird (z. B. aufgrund saisonaler Mehrarbeit), sind hierbei unberücksichtigt zu lassen. Das Zeitjahr entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten, welcher mit dem Kalendermonat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus wegen nicht vorhersehbaren Überschreitens erfolgen soll. Laut Minijob-Zentrale ist die Höhe des Verdienstes für die 3 Monate unbeachtlich. Wichtig ist es trotz der Krise für die spätere Betriebsprüfung alles ordnungsgemäß zu dokumentieren. Neu: Ausweitung der Zeitgrenzen bei kurzfristig Beschäftigten - Das Sozialschutzgesetz sieht die Ausweitung der Zeitgrenzen bis zum 31. Oktober 2020 bei der kurzfristigen Beschäftigung befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tage vor.
Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe richtet, die von der Corona-Krise besonders geschädigt wurden.
Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.
Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
In Bayern gelten ab Beginn des 21. März 2020 Ausgangsbeschränkungen. Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten ist davon unter anderem ausgenommen. Im Rahmen von etwaigen Kontrollen muss dies glaubhaft gemacht werden.
Für die Glaubhaftmachung gibt es keine konkreten Vorgaben. Wir stellen Ihnen auf der nachfolgenden Seite ein Muster zur Verfügung, mit der Sie die berufliche Tätigkeit Ihrer Mitarbeiter bestätigen können.
Zu Form und Unterzeichnung der Bescheinigung gibt es ebenfalls keine Vorgaben. Aus unserer Sicht dürfte auch ein elektronisch übermitteltes Exemplar ausreichen, dass sich der Mitarbeiter ausdruckt. Der Aussteller muss erkennbar sein, es dürfte aber aus Praktikabilitätsgründen der Hinweis „gez.“ mit Nennung von Namen und Vornamen ausreichen. Eine Originalunterschrift halten wir für nicht erforderlich.
Ferner möchten wir Sie auf die folgenden Themenbereiche hinweisen:
Wir bitten Sie zu beachten, dass es auch Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Hilfsmaßnahmen gibt und es zu prüfen gilt, ob Sie die Voraussetzung im Einzelnen erfüllen. Voraussetzung für alle Hilfsmaßnahmen ist, dass das Unternehmen ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten hat oder im Falle der sofortigen Einziehung bzw. Zahlung der Steuern und Beiträge in solche Schwierigkeiten geraten würde. Für eine weitere Unterstützung durch KfW-Darlehen oder über die LfA sprechen Sie bitte direkt Ihre Bank an.
Bitte bleiben Sie gesund und setzen sich mit uns in Verbindung, wenn Sie Unterstützung benötigen.